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Wettbewerbspolitik

Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist es, im Interesse der Verbraucher sowie aller Unternehmen unabhängig von der Größe und Rechtsform funktionsfähigen, möglichst unbeschränkten Wettbewerb zu gewährleisten und nachhaltig zu sichern. Funktionierender Wettbewerb ist eine wesentliche Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung in unserer Volkswirtschaft. Wettbewerb fördert Innovationen, eine optimale Allokation von Ressourcen, die Souveränität der Verbraucher sowie eine leistungsgerechte Verteilung finanzieller Mittel und begrenzt wirtschaftliche Macht.

Nationales Kartell- und Wettbewerbsrecht

In Deutschland schützt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch "Kartellgesetz" oder "Grundgesetz der Marktwirtschaft" genannt, den Wettbewerb als Fundament der Wirtschaftsordnung. Die drei Säulen des Gesetzes sind die Kartellbekämpfung, die Fusionskontrolle und die Missbrauchsaufsicht. Dabei dienen das Kartellverbot und die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dazu, wettbewerbliche Marktstrukturen zu erhalten und der Entstehung von Marktmacht entgegenzuwirken. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht hingegen wird überwacht, dass sich schon bestehende marktmächtige Unternehmen gegenüber anderen Marktteilnehmern fair verhalten. Außerdem gewährleisten die §§ 97-129 GWB, dass auch die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb erfolgt.

Im Jahr 2005 wurde das GWB mit der 7. GWB-Novelle umfassend geändert. Anlass war vor allem die Anpassung des deutschen Kartellrechts an das europäische Wettbewerbsrecht, die aufgrund der Europäischen Kartellverfahrensverordnung (VO 1/2003), die zum 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, erforderlich geworden war. Damit war beabsichtigt, für die Unternehmen einheitliche Standards zu schaffen, unabhängig davon, ob sie sich europaweit oder nur national wirtschaftlich betätigen. Durch den Übergang vom Anmeldeverfahren zum Prinzip der Legalausnahme sollten die Unternehmen entlastet werden, da sie damit wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen nicht mehr bei den Kartellbehörden anmelden müssen. Vielmehr obliegt es den Unternehmen selbst einzuschätzen, ob ihre Vereinbarungen kartellrechtskonform sind. Zudem wurden die Möglichkeiten der privaten Rechtsdurchsetzung für Geschädigte von Kartellrechtsverstößen deutlich gestärkt. Schließlich wurden auch die möglichen Sanktionen und die Ermittlungsbefugnisse der Kartellbehörden bei Kartellrechtsverstößen verbessert. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist zum 1. Juli 2005 in Kraft getreten. 

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler, hat am 10.11.2011 einen Referentenentwurf für die 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgelegt.


Kartellbehörden


Die Durchsetzung des GWB im konkreten Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Kartellbehörden. Dies sind auf Bundesebene das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn und bei Fällen mit nur regionaler Auswirkung die Landeskartellbehörden in dem betreffenden Bundesland. Für die Fusionskontrolle ist ausschließlich das Bundeskartellamt zuständig. Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der mit einer Stellungnahme der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zugeleitet wird (zuletzt: Tätigkeitsbericht 2009/2010, BT-Drs. 17/6640).


Monopolkommission


Die Monopolkommission, ebenfalls mit Sitz in Bonn, hat den gesetzlichen Auftrag, das Funktionieren des Wettbewerbs in Deutschland im Allgemeinen wie auch in einzelnen Wirtschaftssektoren zu beobachten; sie beurteilt, ob der Wettbewerb auf einzelnen Märkten durch eine zu starke Unternehmenskonzentration behindert wird, prüft die Praxis der Fusionskontrolle durch die Kartellbehörden und erstattet hierzu alle zwei Jahre ein Hauptgutachten, das den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet wird (zuletzt: XVIII. Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009). Hierzu nimmt die Bundesregierung Stellung (Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drs. 17/4305). Daneben kann die Monopolkommission Sondergutachten nach eigenem Ermessen erstellen. Vor jeder Entscheidung im Rahmen eines Ministererlaubnisverfahrens oder bei entsprechendem Auftrag durch die Bundesregierung ist die Monopolkommission zur Erstellung eines Sondergutachtens verpflichtet.


Die Ministererlaubnis in der Fusionskontrolle


In Ausnahmefällen ist auch der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Kartellbehörde, soweit er nach § 42 Abs. 1 GWB über einen Antrag auf Ministererlaubnis zu entscheiden hat. Er kann einen vom Bundeskartellamt untersagten Unternehmenszusammenschluss erlauben, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung infolge des Zusammenschlusses von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik "Ministererlaubnis - Voraussetzung und Verfahren" in der rechten Spalte).

Zuletzt hat der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie am 17. April 2008 für das Zusammenschlussvorhaben zwischen dem Universitätsklinikum Greifswald und dem Kreiskrankenhaus Wolgast eine Ministererlaubnis erteilt (weitere Informationen dazu finden Sie in der Pressemitteilung "Ministererlaubnis im Fall Universitätsklinikum Greifswald/Kreiskrankenhaus Wolgast" in der rechten Spalte).


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)


Ebenfalls zum deutschen Wettbewerbsrecht gehört das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für dieses Gesetz ist federführend das Bundesministerium der Justiz (BMJ) zuständig. Wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie engen Kontakt mit dem BMJ.



Bundeskartellamt

In Deutschland ist das Bundeskartellamt, zusammen mit den Landeskartellbehörden, für den Schutz des Wettbewerbs zuständig.

Bundesnetzagentur

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Downloads

Referentenentwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Stand: 10.11.2011 PDF: 438,6 KB

Eckpunkte einer 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Stand: 01. August 2011 PDF: 44,7 KB

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2003 DES RATES vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln

(Kartellverfahrensordnung) PDF: 220,3 KB

Stellungnahme des BMWi, des BMJ, des BMELV und des Bundeskartellamts zum Weißbuch "Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts" der Europäischen Kommission

Vom 14. Juli 2008 PDF: 49,8 KB

Informationsbroschüre des Bundeskartellamtes "Erfolgreiche Kartellverfolgung- Nutzen für Wirtschaft und Verbraucher"

PDF: 1,7 MB



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