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Ministererlaubnis - Voraussetzung und Verfahren

Formelle Voraussetzungen sind eine Untersagung des Bundeskartellamts sowie ein Antrag mindestens eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens. Eine Ministererlaubnis kann weder vor Abschluss des kartellbehördlichen Verfahrens noch z.B. dann erteilt werden, wenn das Bundeskartellamt die Fusion unter Auflagen und Bedingungen freigegeben hat.

Materielle Voraussetzung ist ein öffentliches Interesse an dem untersagten Zusammenschluss. § 42 GWB (früher § 24 Abs. 3 GWB) nennt zwei alternative Voraussetzungen (gesamtwirtschaftliche Vorteile oder überragendes Interesse der Allgemeinheit).

Erforderlich ist außerdem, dass die mit dem untersagten Zusammenschlussvorhaben verbundenen wettbewerblichen Nachteile durch die Aspekte des öffentlichen Interesses aufgewogen werden. Hieraus wird überwiegend gefolgert, dass die Feststellungen des Bundeskartellamts hinsichtlich der wettbewerblichen Nachteile der Erlaubnisentscheidung als gegeben zugrunde zu legen sind und im Verhältnis zum öffentlichen Interesse gewichtet werden müssen. Dabei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb Deutschlands zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 GWB).


Verfahren

  1. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts schriftlich an den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie zu stellen (§ 42 Abs. 3 GWB) und im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 42 Nr. 3 GWB). Antragsberechtigt sind alle am Fusionsverfahren beteiligten Unternehmen. Wird die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts zunächst gerichtlich angefochten (Beschwerde nach § 63 GWB), beginnt die Frist zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts.

  2. Außer den am Fusionsverfahren vor dem Bundeskartellamt beteiligten Unternehmen ("Beteiligte") nehmen an dem Verfahren Personen oder Personenvereinigungen teil, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die auf Antrag beigeladen worden sind ("Beigeladene", vgl. § 54 Abs. 2 GWB). Dies können Konkurrenten, Verbände, Arbeitnehmervertreter und betroffene Bundesländer sein.

  3. Vor der Entscheidung muss eine Stellungnahme der Monopolkommission ("Sonder- oder Auftragsgutachten" i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 3 GWB) eingeholt werden. Außerdem ist den obersten Landesbehörden (Landeswirtschaftsministerien), in deren Gebiet die Beteiligten ihren Sitz haben, die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 42 Abs. 1 Satz 3 GWB). Die Monopolkommission kann eigene Ermittlungen (Anhörung) durchführen. Der Inhalt der Stellungnahme präjudiziert die Erlaubnisentscheidung nicht.

  4. Da für das Verfahren der Ministererlaubnis die allgemeinen Vorschriften des Kartellverwaltungsverfahrensrechts nach § 54 ff. GWB gelten, ist auch den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 56 Abs. 1 GWB). Zudem muss eine - grundsätzlich öffentliche - mündliche Anhörung  ("Verhandlung") mit den Beteiligten im Sinne von § 54 Abs. 2 GWB durchgeführt werden (§ 56 Abs. 3 GWB).

  5. Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags soll die Entscheidung ergehen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GWB).

  6. Die Ministererlaubnis kann ggfs. mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 42 Abs. 2 GWB).

  7. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde gerichtlich anfechtbar. Zuständig ist das Oberlandesgericht Düsseldorf (§ 63 Abs. 1 und 4 GWB).


Downloads

Übersicht über die bisherigen Anträge auf Ministererlaubnis nach § 24 Abs. 3/§ 42 GWB

Kurzübersicht PDF: 40,7 KB



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