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Informationen zum Nationalen Kartell- und Wettbewerbsrecht

Der Wettbewerb ist gemeinsames Schutzgut des Kartellrechts (GWB) und des Lauterkeitsrechts (UWG). Während das Kartellrecht die Freiheit des Wettbewerbs schützt, dient das UWG der Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen.

Verbot wettbewerbsbeschränkender einseitiger Handlungen marktbeherrschender und marktstarker Unternehmen (§§ 19-21 GWB)

§ 19 GWB stimmt weitgehend mit Art. 82 EG überein und verbietet in Absatz 1 die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen.
Teilweise trifft § 19 GWB aber auch detailliertere Regelungen als Art. 82 EG, z.B. im Bereich der Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Einrichtungen (§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB). Als weitere Regelbeispiele missbräuchlichen Verhaltens nennt § 19 Abs. 4 den Behinderungsmissbrauch (Nr. 1), den Ausbeutungsmissbrauch (Nr. 2) und die Preis- und Konditionenspaltung (Nr. 3).

Über Art. 82 EG hinausgehend kennt das GWB in § 20 ein Verbot unbilliger Behinderung und Diskriminierung, durch das missbräuchliches Verhalten marktbeherrschender und marktmächtiger Unternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen verhindert werden soll. § 20 GWB hat daher sowohl eine wettbewerbs- als auch eine mittelstandspolitische Dimension. § 20 Abs. 1 GWB enthält ein allgemeines Behinderungs- und Diskriminierungsverbot. Nach § 20 Abs. 3 GWB dürfen marktbeherrschende und marktmächtige Unternehmen ihre Marktstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen im Geschäftsverkehr dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. § 20 Abs. 4 GWB regelt das Verbot der so genannten Mittelstandsbehinderung, insbesondere das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis und von Preis-Kosten-Scheren. Gemäß § 20 Abs. 6 GWB dürfen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften die Aufnahme eines Unternehmens nicht in missbräuchlicher Weise ablehnen. § 20 Abs. 2 GWB schließlich erweitert den Kreis der Normadressaten über § 20 Abs. 1 GWB hinaus auf solche marktmächtigen Unternehmen, von denen kleine und mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Produkten abhängig sind.

§ 21 GWB normiert als an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen adressierte Regelung schließlich ein Boykottverbot (Absatz 1), ein Verbot des Einsatzes von Lock- und Druckmitteln, um andere Unternehmen zu einem gegen
§ 1 GWB verstoßenden Verhalten zu veranlassen (Absatz 2), ein Verbot, ein anderes Unternehmen zum Beitritt zu einem freigestellten Kartell oder zu einem Zusammenschluss zu zwingen (Absatz 3), sowie das Verbot einer Nachteilszufügung wegen Einschaltung der Kartellbehörden (Absatz 4).



Weiterführende Informationen

Downloads

Eckpunkte einer 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Stand: 01. August 2011 PDF: 44,7 KB

Erläuterung zentraler Begriffe der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht

PDF: 19,4 KB



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