Informationen zum Nationalen Kartell- und Wettbewerbsrecht
Der Wettbewerb ist gemeinsames Schutzgut des Kartellrechts (GWB) und des Lauterkeitsrechts (UWG). Während das Kartellrecht die Freiheit des Wettbewerbs schützt, dient das UWG der Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen.
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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
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Verhältnis zwischen nationalem und europäischen Kartellrecht
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Kartellverbot (§ 1 GWB)
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Verbot wettbewerbsbeschränkender einseitiger Handlungen marktbeherrschender und marktstarker Unternehmen (§§ 19-21 GWB)
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Fusionskontrolle (§§ 35-43 GWB)
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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Zweck des GWB ist es, die Freiheit des Wettbewerbs zu schützen, um den Erhalt eines marktwirtschaftlich-wettbewerblichen Wirtschaftssystems für alle Marktteilnehmer zu sichern, die individuelle Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer zu gewährleisten und wirtschaftliche Macht zu begrenzen.
Die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des GWB wird in erster Linie durch das Kartellverbot (§ 1 GWB), das Verbot wettbewerbsbeschränkender einseitiger Handlungen marktbeherrschender und marktstarker Unternehmen (§§ 19-21 GWB) sowie die Zusammenschlusskontrolle (§§ 35-43 GWB) verfolgt.
Mit der im Juli 2005 in Kraft getretenen 7. GWB-Novelle wurde das deutsche Kartellrecht sowohl im Bereich des Kartellverbots als auch im Bereich der behördlichen Befugnisse an das europäische Wettbewerbsrecht, insbesondere an die Kartellverfahrensverordnung (VO 1/2003) vom 16. Dezember 2002, angepasst. Die zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten von Marktbeteiligten und Verbänden wurden verbessert. Im Bereich der Zusammenschlusskontrolle wurden die Verfahrensregeln und die Vorschriften über den vorläufigen Rechtsschutz überarbeitet. Die letzte Änderung des GWB erfolgte mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels. Es ist am 22. Dezember 2007 in Kraft getreten.