Wettbewerbspolitik
Aufgabe der Wettbewerbspolitik ist es, im Interesse der Verbraucher sowie aller Unternehmen unabhängig von der Größe und Rechtsform funktionsfähigen, möglichst unbeschränkten Wettbewerb zu gewährleisten und nachhaltig zu sichern. Funktionierender Wettbewerb ist eine wesentliche Voraussetzung für Wachstum und Beschäftigung in unserer Volkswirtschaft. Wettbewerb fördert Innovationen, eine optimale Allokation von Ressourcen, die Souveränität der Verbraucher sowie eine leistungsgerechte Verteilung finanzieller Mittel und begrenzt wirtschaftliche Macht.
Nationales Kartell- und Wettbewerbsrecht
In Deutschland schützt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), auch "Kartellgesetz" oder "Grundgesetz der Marktwirtschaft" genannt, den Wettbewerb als Fundament der Wirtschaftsordnung. Die drei Säulen des Gesetzes sind die Kartellbekämpfung, die Fusionskontrolle und die Missbrauchsaufsicht. Dabei dienen das Kartellverbot und die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen dazu, wettbewerbliche Marktstrukturen zu erhalten und der Entstehung von Marktmacht entgegenzuwirken. Im Rahmen der Missbrauchsaufsicht hingegen wird überwacht, dass sich schon bestehende marktmächtige Unternehmen gegenüber anderen Marktteilnehmern fair verhalten. Außerdem gewährleisten die §§ 97-129 GWB, dass auch die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb erfolgt
Das Bundeskabinett hat am 28.03.2012 den von Bundesminister Dr. Philipp Rösler vorgelegten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verabschiedet.
Kartellbehörden
Die Durchsetzung des GWB im konkreten Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Kartellbehörden. Dies sind auf Bundesebene das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn und bei Fällen mit nur regionaler Auswirkung die Landeskartellbehörden in dem betreffenden Bundesland. Für die Fusionskontrolle ist ausschließlich das Bundeskartellamt zuständig. Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der mit einer Stellungnahme der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zugeleitet wird (zuletzt: Tätigkeitsbericht 2009/2010, BT-Drs. 17/6640).
Monopolkommission
Die Monopolkommission, ebenfalls mit Sitz in Bonn, hat den gesetzlichen Auftrag, das Funktionieren des Wettbewerbs in Deutschland im Allgemeinen wie auch in einzelnen Wirtschaftssektoren zu beobachten; sie beurteilt, ob der Wettbewerb auf einzelnen Märkten durch eine zu starke Unternehmenskonzentration behindert wird, prüft die Praxis der Fusionskontrolle durch die Kartellbehörden und erstattet hierzu alle zwei Jahre ein Hauptgutachten, das den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet wird (zuletzt: XVIII. Hauptgutachten der Monopolkommission 2008/2009). Hierzu nimmt die Bundesregierung Stellung (Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drs. 17/4305). Daneben kann die Monopolkommission Sondergutachten nach eigenem Ermessen erstellen. Vor jeder Entscheidung im Rahmen eines Ministererlaubnisverfahrens oder bei entsprechendem Auftrag durch die Bundesregierung ist die Monopolkommission zur Erstellung eines Sondergutachtens verpflichtet.
Die Ministererlaubnis in der Fusionskontrolle
In Ausnahmefällen ist auch der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Kartellbehörde, soweit er nach § 42 Abs. 1 GWB über einen Antrag auf Ministererlaubnis zu entscheiden hat. Er kann einen vom Bundeskartellamt untersagten Unternehmenszusammenschluss erlauben, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung infolge des Zusammenschlusses von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik "Ministererlaubnis - Voraussetzung und Verfahren" unter "Mehr zum Thema Wettbewerbspolitik").
Zuletzt hat der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie am 17. April 2008 für das Zusammenschlussvorhaben zwischen dem Universitätsklinikum Greifswald und dem Kreiskrankenhaus Wolgast eine Ministererlaubnis erteilt.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Ebenfalls zum deutschen Wettbewerbsrecht gehört das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für dieses Gesetz ist federführend das Bundesministerium der Justiz (BMJ) zuständig. Wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie engen Kontakt mit dem BMJ.