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Öffentliche Aufträge

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© IStockphoto

Vergabeverfahren

Ziel der Regelungen ist ein wirtschaftlicher Einkauf, der durch Wettbewerb sichergestellt werden soll. Der Auftrag zu wirtschaftlichem Verhalten ist erforderlich, damit Steuergelder sparsam und sachgerecht verwendet werden. Außerdem soll verhindert werden, dass der Staat als großer Nachfrager auf dem Markt seine Marktstärke missbraucht.

Ein weiteres Ziel ist die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte in der EU durch transparente und nicht diskriminierende Verfahren für alle potentiellen europäischen Bewerber um öffentliche Aufträge.

Es gibt verschiedene Arten von Vergabeverfahren:

  • Die öffentliche Ausschreibung (europaweit: das sog. offene Verfahren), die einen unbeschränkten Kreis von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auffordert.
  • Die beschränkte Ausschreibung, die vorsieht, dass nur ein beschränkter Kreis von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird (EU-weit: das sog. nicht offene Verfahren).
  • Die dritte Art ist die freihändige Vergabe (europaweit: das sog. Verhandlungsverfahren), die unter anderem Verhandlungen mit den Unternehmen zulässt.

Vorrangig sind die öffentlichen Auftraggeber zur öffentlichen Ausschreibung (bzw. dem offenen Verfahren) verpflichtet, da es den potenziell größten Wettbewerb organisiert. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen dürfen die anderen Verfahren gewählt werden. Die Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge erfolgen in den verschiedenen Ausschreibungsblättern, in Tageszeitungen, der Plattform des Bundes www.bund.de, sowie bei EU-weiten Ausschreibungen im Amtsblatt der EG.

Eine EU-weite Ausschreibung eines Auftrages hat immer dann zu erfolgen, wenn bestimmte Auftragswerte (EU-Schwellenwerte) überschritten werden. Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Bundesstellen gilt dies ab 125.000 ¤, für Liefer- und Dienstleistungsaufträge aller anderen Auftraggeber ab 193.000 ¤ und für Bauaufträge ab 4. 845.000 ¤.





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