Direktlink:
Inhalt; Accesskey: 2 | Hauptnavigation; Accesskey: 3 | Servicenavigation; Accesskey: 4

Der Rechtsrahmen für den Verbraucherschutz

Mann sitzt mit Telefon und Unterlagen in Wohnung
© colourbox.com

Vorschriften, die auf einen wirksamen Verbraucherschutz abzielen, gibt es in vielen Bereichen, die die wirtschaftliche Betätigung von Unternehmen regeln. Sie spielen auch im Online- und TK-Bereich eine wichtige Rolle.

Im Telemediengesetz (TMG) sind Informationspflichten etabliert, die die Wahrnehmung von Verbraucherrechten erleichtern sollen. So fordert § 5 TMG, dass Diensteanbieter bestimmte allgemeine Informationen wie z. B. Namen und Anschrift zur Verfügung stellen. Fragen zum Umfang dieser Impressumspflicht beantwortet die E-Commerce-Verbindungsstelle (siehe unter "Weiterführende Informationen").

Daneben beinhaltet § 6 TMG besondere Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation (Werbung). Sie muss etwa als solche klar erkennbar und ihr Auftraggeber klar identifizierbar sein. Speziell zur Bekämpfung von Spam werden Absender von kommerziellen E-Mails verpflichtet, in der Kopf- und Betreffzeile einer Mail weder ihren Namen noch den kommerziellen Charakter ihrer Nachricht zu verschleiern.

Ein wichtiger Aspekt ist die Preisangabe im Online-Handel. Preise müssen klar erkennbar ausgewiesen sein. Kostenfallen sind bereits nach geltendem Recht unzulässig. So ist in der Regel mangels Einigung über den Preis kein Vertrag zustande gekommen oder es besteht zumindest ein Anfechtungsrecht. Auf europäischer Ebene wird von Deutschland im Rahmen der Verbraucherrechte-Richtlinie als zusätzliches Element des Verbraucherschutzes die sog. Button-Lösung angestrebt. Danach hat der Verbraucher die Preisangabe durch das Setzen eines Häkchens ausdrücklich zu bestätigen, um sich der Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung bewusst zu sein.

Weiterhin bestehen im E-Commerce europarechtlich einheitliche Anforderungen, wenn Unternehmen mit Verbrauchern über das Internet Verträge schließen wollen. Verbraucher müssen über die notwendigen Schritte zum Vertragsschluss informiert werden und es gibt Regeln für den Zugang und die Bestätigung einer Bestellung. Diese Bestimmungen sind im BGB (§ 312 e) und im EGBGB (Art. 246 § 3) umgesetzt (siehe unter "Weiterführende Informationen").

Auch im Telekommunikationsrecht hat ein optimaler Verbraucherschutz mit Blick auf Wachstum und Innovation eine hohe Priorität. Die Kundenschutzrechte zu stärken, ist nicht nur im Interesse der Verbraucher/innen, sondern unterstützt auch das Diensteangebot der zuverlässigen und seriösen Unternehmen, weil dies die Akzeptanz und Inanspruchnahme der elektronischen Dienste erheblich fördert.

In den vergangenen Jahren hat der Verbraucher in weitreichendem Umfang von der Privatisierung und Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes profitiert: So ist die Zahl der Anbieter aber auch die Angebotsvielfalt seit der ersten Marktöffnung dramatisch gestiegen und hat zu beachtlichen Preissenkungen im Bereich der Festnetze, des Mobilfunks und des Internets geführt. Naturgemäß agieren in einem solchen sich sehr rasant und dynamisch entwickelnden Markt auch "schwarze Schafe", die zum Ärger und Nachteil der Verbraucher Missbrauch mit Diensten betreiben und damit das innovative positive Image der ganzen Branche schädigen.

Im Telekommunikationsgesetz (TKG) finden sich zahlreiche verbraucherschutzrechtliche Vorschriften, die den besonderen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs Rechnung tragen. Eine tragende Rolle für die Verwirklichung des Kundenschutzes spielt vor allem die Transparenz, die der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu gewährleisten hat.

So muss jeder Anbieter gemäß § 45n TKG unter anderem seinen Namen, seine ladungsfähige Anschrift, Informationen über die von ihm angebotenen Dienste und verlangten Preise sowie die dem Verbraucher zustehenden grundlegenden Rechte veröffentlichen. Daneben treffen den Anbieter besondere Informationspflichten nach § 45a TKG, der Mindestanforderungen an den Inhalt von Verträgen mit Kunden vorgibt.
Diese Transparenzvorgaben vereinfachen es für den Verbraucher, Angebote verschiedener Anbieter zu vergleichen, und erleichtern ihm die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Anbieter. Von der verbesserten Vergleichbarkeit profitiert zudem die Verbraucherschaft als Gesamtheit, da sie den Qualitätswettbewerb zwischen Anbietern fördert.

Insbesondere zur Verhinderung unberechtigter Forderungen steht dem Verbraucher ein Anspruch auf eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung nach § 45e TKG und bei Streitigkeiten über die Entgelthöhe ein Beanstandungsrecht nach § 45i TKG zu.

Eine weitere wichtige Vorschrift zum Verbraucherschutz findet sich in § 45l TKG, der sich mit Dauerschuldverhältnissen bei Kurzwahldiensten befasst. Ein Beispiel bilden etwa Klingelton- oder Logo-Abonnements, welche insbesondere von Jugendlichen in Anspruch genommen werden, die sich der Höhe der dadurch verursachten Kosten oftmals nicht bewusst sind. Vor dem Abschluss solcher Verträge muss der Anbieter dem Verbraucher die wesentlichen Vertragsbestandteile mitteilen. Zum Vertragsschluss kommt es nur durch eine Bestätigungs-SMS des Kunden (sog. Handshake-Verfahren). Des Weiteren kann der Kunde verlangen, einen kostenlosen Hinweis durch den Anbieter zu erhalten, wenn dessen Entgeltanspruch für den jeweiligen Monat 20 Euro übersteigt (sog. Bill-Warning). Zusätzlich räumt ihm § 45l TKG ein Sonderkündigungsrecht ein.

Mit Gefahren für den Verbraucher ist insbesondere der Bereich der Mehrwertdienste behaftet. Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen, die über besondere Rufnummern erbracht und mit der Telefonrechnung abgerechnet werden. Ihre Inanspruchnahme kann erhebliche Kosten verursachen.

Dieser besonderen Schutzbedürftigkeit der Verbraucher tragen zahlreiche Regelungen (§§ 66 ff. TKG) Rechnung, die zum einen die Transparenz sicherstellen und den Verbraucher vor hohen, unerwarteten Kosten schützen sollen:

So ist der Anbieter zur Preisangabe bei der Bewerbung seiner Dienste (§ 66a TKG), zur Preisansage bei 0900-er und 0137-er-Nummern sowie bei Auskunftsdiensten, Kurzwahl-Sprachdiensten und Neuartigen Diensten ab einem Minutenpreis von 2 Euro und bei zeitunabhängiger Tarifierung (§ 66b TKG), außerdem zur Preisanzeige bei Kurzwahl-Datendiensten etwa SMS-Diensten (§ 66c TKG) verpflichtet.

Neben diesen Transparenzvorschriften treten weitere Vorgaben, die unmittelbar auf eine Preisbegrenzung zielen. § 66d TKG statuiert Preishöchstgrenzen (Ausnahmen bei besonderen Legitimationsverfahren) für 0900-er Rufnummern, die bei 3 Euro pro Minute bzw. 30 Euro bei zeitunabhängiger Berechnung liegen, bei den Service-Diensten (0180) bei Anrufen aus den Festnetzen 0,14 Euro pro Minute bzw. 0,20 Euro bei zeitunabhängiger Tarifierung und für Anrufe aus den Mobilfunknetzen darf der Preis pro Minute höchstens 0,42 Euro pro Minute bzw. 0,60 Euro pro Anruf betragen. § 66f TKG sieht eine Registrierungspflicht für Dialer vor und § 66i TKG gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, sich in einer von der Bundesnetzagentur verwalteten Sperrliste für R-Gespräche eintragen zu lassen. Zur Verhinderung sog. Ping- oder Lockanrufe, bei denen der Anbieter den Verbraucher durch kurzes Anklingeln zu einem kostspieligen Rückruf auf die bei diesem hinterlassene Rufnummer veranlassen möchte, verbietet § 66j TKG die Rufnummernübermittlung.

In dem vom BMWi am 1. Oktober 2010 veröffentlichten Referentenentwurf sind zahlreiche weitere verbraucherfreundliche Bestimmungen enthalten. Hierzu zählen insbesondere:

  • Verbot kostenpflichtiger Warteschleifen bei zeitabhängigen Tarifen ("Warteschleifenregelung").
  • Stärkung der Verbraucherrechte beim Wechsel des Anbieters (maximale Versorgungsunterbrechung 24 Stunden, reduzierte Entgelte bei Leistungsstörung).
  • Vorgabe, dass zumindest auch ein Vertrag mit 12-monatiger Höchstvertragslaufzeit angeboten werden muss.
  • Stärkung der Verbraucherrechte beim Umzug und dem damit verbundenen Wechsel des TK-Anschlusses.
  • Vertragsunabhängige Mitnahme von Mobilfunkrufnummern beim Wechsel des Anbieters.
  • Verpflichtung, im Rahmen von so genannten Ortungsdiensten dem Nutzer jede Ortung des Mobilfunkendgerätes anzuzeigen.

Der Referentenentwurf, der in erster Linie der Umsetzung europäischer Richtlinien dient, befindet sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren. Das Gesetz soll im Mai 2011 in Kraft treten. 

Angesichts der Vielzahl von Aspekten des Verbraucherschutzes in der digitalen Welt sowie des zunehmenden grenzüberschreitenden Handels ist der Blick auf den "e-You Guide" der Europäischen Kommission lohnend (siehe unter "Weiterführende Informationen").




BMWi im Überblick