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Schlaglichter der Wirtschaftspolitik - Monatsbericht 02/2008

Aktuelle Themen und Analysen

Wirtschaftspolitische Aspekte des Vertrags von Lissabon

Am 13. Dezember 2007 haben die Staats- und Regierungschefs den Vertrag von Lissabon unterschrieben. Damit ist eine zweijährige Phase des Nachdenkens über die Zukunft der Europäischen Union und ihre Verfassungsreform beendet. Der Vertrag bringt zahlreiche Neuerungen für die Wirtschaftspolitik mit sich. Europa wird in die Lage versetzt, die Globalisierung aktiv zu gestalten. Das stärkt das Vertrauen in die wirtschaftspolitische Handlungsfähigkeit der Union.

Ein langer Weg

Vor fünf Jahren wurde der Vertrag über eine Verfassung für Europa unterzeichnet. Diese Verfassung war das Ergebnis eines langen Integrationsprozesses. Er war geprägt durch die kontinuierliche Vertiefung der europäischen Einheit und durch die sukzessiven Erweiterungen der Union. Der Verfassungsvertrag hatte zum Ziel, die Union handlungsfähiger, transparenter und demokratischer zu gestalten.

Nachdem im Jahr 2005 die Referenden zum Verfassungsvertrag in Frankreich und den Niederlanden scheiterten, stürzte Europa in eine tiefe Krise. Ihr schloss sich eine Phase der Reflexion an. Die deutsche Präsidentschaft unter Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte es sich zu Beginn dieses Jahres zum Ziel gesetzt, Europa aus dieser Krise herauszuholen. Eine Einigung darüber, wie mit dem einst begonnenen Verfassungsprozess weiter umzugehen sei, war das erklärte und dominierende Ziel ihrer Präsidentschaft. Dieses Ziel wurde erreicht.

Der Vertrag von Lissabon

Mit dem Vertrag von Lissabon werden die wesentlichen Inhalte des Verfassungsvertrags umgesetzt. Er basiert maßgeblich auf dem unter der deutschen Präsidentschaft auf dem Juni-Gipfel verabschiedeten Mandat. Dort hatten die Chefs der EU-27 der Regierungskonferenz, die mit der Aushandlung des Reformvertrags beauftragt wurde, ein klares Mandat mitgegeben. Die zentralen politischen Fragen - in welchem Umfang und in welcher Form der Verfassungsvertrag beibehalten wird - waren dort bereits geklärt. Eine wichtige Weichenstellung war damit erfolgt:
Das Verfassungskonzept wird aufgegeben. Der Vertrag von Lissabon erscheint in der Form eines "schlichten" Änderungsvertrags, der die bestehenden Verträge (EU-Vertrag und EG-Vertrag) abändert.

Die aktuelle portugiesische Präsidentschaft hat dann das bereits angelegte Drehbuch fortgeschrieben und vollendet. Der Vertrag von Lissabon bedarf nun der Ratifizierung durch alle 27 EU-Mitgliedstaaten, damit er in Kraft tritt. Idealerweise sollte dies bis zum 1. Januar 2009 geschehen, so dass die nächste Europawahl bereits auf der Grundlage des neuen Vertragswerks vollzogen werden kann.

Institutionelle Änderungen stärken die Handlungsfähigkeit Europas

Die Stärkung der europäischen Handlungsfähigkeit ist eine Voraussetzung für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas. Nur wenn Europa in der Lage ist, auf die sich schnell verändernden globalen Herausforderungen zu reagieren, kann es im internationalen Wettbewerb mithalten. Der Vertrag von Lissabon stellt hier zentrale Weichen:

  • Die Rolle des Europäischen Parlaments wird entscheidend gestärkt. Das Mitentscheidungsverfahren wird zum Regelverfahren, Parlament und Rat sind insoweit gleichberechtigte Gesetzgeber. Das Parlament wählt den Präsidenten der Kommission.

  • Die Zahl der Kommissare für die EU-27 wird ab 2014 auf eine praktikable Größe von 18 verringert. Es wird einen Präsidenten des Europäischen Rates für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren geben, um mehr Kontinuität in der Ratsarbeit zu gewährleisten.

  • Das Auftreten der EU nach außen wird gestärkt. Die EU erhält einen Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik, der die im Verfassungsvertrag vorgesehenen Funktionen des EU-Außenministerns in vollem

  • Umfang erhält. Die Union erhält eine einheitliche Rechtspersönlichkeit, die z.B. den Abschluss von internationalen Abkommen erleichtert.

  • Schließlich wird der Anwendungsbereich der qualifizierten Mehrheit ausgeweitet. Das erleichtert die Entscheidungsfähigkeit in einer EU der 27, erfordert für Deutschland aber auch, sich noch mehr mit anderen

Mitgliedstaaten abzustimmen, um im Rat seine Interessen geltend zu machen. In der Einstimmigkeit verbleiben die indirekten Steuern, die Steuerfragen der Umwelt- und Energiepolitik, die Antidiskriminierungsgesetzgebung, bestimmte Bereiche des Arbeitsrechts, der Haushalt sowie Teile der gemeinsamen Handelspolitik der EU.

Die Demokratie in der Union wird gestärkt

Der Vertrag von Lissabon stärkt die demokratischen Elemente der Union. Neben der erheblichen Ausweitung der Befugnisse des Europäischen Parlaments können auch die nationalen Parlamente erweiterte Rechte in Anspruch nehmen. Bei einem Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip können sie der Kommission "die gelbe Karte zeigen". Dies bedeutet, die Kommission muss sich ihren Vorschlag dann noch einmal ansehen und genau begründen, weshalb ein Tätigwerden der Union erforderlich ist.

Die Grundrechtecharta wird rechtsverbindlich. Damit können sich die europäischen Bürgerinnen und Bürger vor den nationalen Gerichten künftig auf sie bei der Durchführung des Rechts der Union berufen, z. B. auf das Recht auf unternehmerische Freiheit oder das Recht auf Eigentum.

Änderungen mit wirtschaftspolitischer Relevanz

Die Europäische Union erhält zahlreiche neue und erweiterte Zuständigkeiten. Von wirtschaftspolitischer Relevanz sind folgende Änderungen:

Wettbewerb

In den Zielen des Vertrags von Lissabon ist die Verpflichtung auf den "freien und unverfälschten Wettbewerb" entfallen. Stattdessen wurde ein "Protokoll über den Binnenmarkt und den Wettbewerb" vereinbart. Das Protokoll, das rechtlich dem Vertragstext gleichsteht, nimmt Bezug auf ein "System, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt."

Die Streichung der Zielbestimmung ist damit rechtlich ohne Bedeutung. Durch das Protokoll bleiben die EU und die Mitgliedstaaten weiterhin dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet. In der wettbewerbspolitischen Praxis wird es weiterhin darauf ankommen, protektionistischen Bestrebungen zu widerstehen.

Wirtschafts- und Währungspolitik

Die Wirtschafts- und Währungsunion wird besonders hervorgehoben durch die Aufnahme in den Katalog der Ziele der Union. Zugleich erfährt das Ziel der Preisstabilität eine Stärkung. Dadurch wird der Vorrang der Preisstabilität im Rahmen der Währungspolitik akzentuiert. Interessen an einer stärkeren wirtschaftspolitischen Einflussnahme auf die Währungspolitik bleiben damit wie bisher Grenzen gesetzt. Die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank - auch wenn sie jetzt unter den Organen der Union aufgeführt wird - bleibt erhalten.

Energie und Klima

In der Energiepolitik hat die Union eine neue, mit den Mitgliedstaaten in geteilter Verantwortung auszuübende Zuständigkeit erhalten. Für Maßnahmen im Energiesektor müssen somit nicht mehr andere Rechtsgrundlagen herangezogen werden. Zu den Zielen der gemeinschaftlichen Energiepolitik zählen die Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, die Förderung der Energieeffizienz, die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen sowie die Förderung der Interkonnektion der Energienetze.

Neu und besonders betont ist die Solidarität in Energiefragen, insbesondere bei der Energieversorgung. Die inhaltliche Bedeutung der Neuregelung dürfte allerdings begrenzt sein, da die Solidarität ohnehin zu den Zielen der Union zählt.

Der Klimaschutz wird erstmals in den Verträgen verankert. Der Kampf gegen den Klimawandel wird damit besonders herausgehoben. Er zählt jetzt ausdrücklich zu den Zielen der EU-Umweltpolitik.

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse

Die Europäische Union erhält eine Rechtsetzungsermächtigung, Grundsätze und Bedingungen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge festzulegen. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren, bleibt davon aber unberührt.

Gemeinsame Handelspolitik

Die gemeinsame Handelspolitik, die bereits bisher in der ausschließlichen Zuständigkeit der Union war, wird erweitert.

Neu einbezogen in den Anwendungsbereich sind Abkommen über ausländische Direktinvestitionen. Diese werden ebenso wie Abkommen über den Dienstleistungsverkehr und über Handelsaspekte des geistigen Eigentums auch künftig vom Rat einstimmig beschlossen.

Die Einstimmigkeit ist jedoch nur dann Voraussetzung, wenn das Abkommen auf EU-interne Bestimmungen Bezug nimmt, für deren Annahme wiederum ebenfalls die Einstimmigkeit erforderlich wäre. Damit ist die Parallelität der internen und äußeren Zuständigkeit der Union gewährleistet.

Für die Abkommen dürfte außerdem in Zukunft regelmäßig die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich sein.

Weitere Neuerungen

  • Die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts wird um den territorialen Aspekt erweitert.

  • Die Union erhält eine Zuständigkeit für den Tourismus, die allerdings nur unterstützende Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung umfasst.

  • Erstmals wird eine spezifische Rechtsgrundlage für eine europäische Raumfahrtpolitik eingeführt. Allerdings ist auch hier die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Die Union erhält die Zuständigkeit für Rechtsakte zum Schutz des geistigen Eigentums.

Fazit

Der Vertrag ist ein wichtiger Beitrag zu einem starken Europa. Die Europäische Union wird damit - vorbehaltlich eines erfolgreich verlaufenden Ratifizierungsprozesses auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Sie kann so mit neuer Kraft die globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts aktiv gestalten: den Klimaschutz, die Energiepolitik oder die Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Eine funktionsfähige EU wird das Vertrauen in die wirtschaftliche und  politische Kraft beflügeln.



Weiterführende Informationen

Downloads

Schlaglichter der Wirtschaftspolitik

Monatsbericht 02/2008 PDF: 6 MB



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