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Pressemitteilung
22.2.2008

Bundesregierung flexibilisiert ihre Exportkreditgarantien

Ausländische Zulieferungen und örtliche Kosten können ab sofort in erheblich größerem Ausmaß in die Exportabsicherung durch staatliche Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) einbezogen werden. Die neue Regelung erweitert die Deckungsmöglichkeiten für im Bestellerland beschaffte Ausrüstungen und Leistungen ("Örtliche Kosten") sowie für Zulieferungen aus Drittstaaten ("ausländische Zulieferungen"). Dies beschloss der zuständige Interministerielle Ausschuss in Berlin.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, hierzu: "Die Bundesregierung folgt mit dieser Erweiterung der Deckungsmöglichkeiten einem seit längerem geäußerten Anliegen der deutschen Exportwirtschaft und der neueren Entwicklung in anderen Industrieländern. Die neue Regelung greift die voranschreitende Intensivierung der internationalen Arbeitsteilung und den Trend zu globalisierten Wertschöpfungsketten mit veränderten Beschaffungsstrukturen auf. Sie stärkt damit die deutsche Exportwirtschaft in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit, qualitativ hochwertige Produkte zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten zu können."

So wird zum Beispiel künftig die Mischung von Zulieferungen aus wirtschaftlich aufstrebenden Entwicklungsländern wie Brasilien, Indien oder China mit deutschen Kernkomponenten zur Erzielung wettbewerbsfähiger Gesamtpreise oder zur Überbrückung von Lieferengpässen erleichtert. Eine noch weitergehende Flexibilisierung erschien im Hinblick auf die diversifizierte Produktionsstruktur in Deutschland nicht erforderlich, die weiterhin signifikante Lieferanteile unmittelbar aus Deutschland ermöglicht.

Für örtliche Kosten gilt künftig ein OECD-einheitliches Limit von 30 % des Exportauftragswerts (bezogen auf den gedeckten Auftragswert unter Einschluss der zulässigen örtlichen Kosten sind dies 23 %). Darüber hinaus können lokale Kosten und ausländische Zulieferungen in Kombination oder isoliert bis zu einem Gesamtbetrag von 30 % des gedeckten Auftragswerts ohne besondere Begründung in  die Deckung einbezogen werden. Über diesen Sockelbetrag hinaus können ausländische Zulieferungen bis zu 49 % des Gesamtauftragswertes in einem vereinfachten Verfahren in die Deckung einbezogen werden, falls hierfür ausreichende Gründe bestehen. Des Weiteren können künftig aus Gründen der besonderen Förderungswürdigkeit im Einzelfall ausländische Zulieferungen auch über 49 % des Gesamtauftragswertes gedeckt werden.

Die Bundesregierung unterstützt mit Exportkreditgarantien im Volumen von 15 bis 20 Mrd. Euro im Jahr deutsche Exporteure im internationalen Wettbewerb und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Innovations- und Produktionsstandortes und der Arbeitsplätze in Deutschland.

Weitere Informationen zu den Exportkreditgarantien können im Außenwirtschaftsportal der Bundesregierung (www.ixpos.de) und im Internetportal der mit der Abwicklung der Exportkreditgarantien betrauten Mandatare (www.agaportal.de) abgerufen werden.




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