Das Telemediengesetz und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien - Meilenstein zu einer modernen Medienordnung in Deutschland -
Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
Mit dem heutigen gleichzeitigen Inkrafttreten des neuen Rundfunkstaatsvertrages der Länder und des Telemediengesetzes des Bundes gelten einheitliche Bestimmungen für alle Neuen Dienste. Die beiden Regelungswerke verhalten sich zueinander wie zwei Seiten einer Medaille: Das Telemediengesetz regelt die wirtschaftlichen Anforderungen, der Rundfunkstaatsvertrag die inhaltlichen Vorschriften für die Neuen Dienste. Gemeinsam bilden sie den neuen Rechtsrahmen für Telemedien. Die neuen Vorschriften sind so ausgestaltet, dass sie offen sind für weitere Entwicklungen und unabhängig vom Verbreitungsweg gelten. Damit tragen sie dem schnellen technologischen Fortschritt und der zunehmenden Konvergenz Rechnung.
Mit dieser Fortentwicklung der Medienordnung werden drei wesentliche Verbesserungen erreicht. Durch den Wegfall der komplizierten Abgrenzung von Tele- und Mediendiensten wird der bestehende Rechtsrahmen vereinfacht, zudem wird ein übergreifendes und einheitliches Datenschutzkonzept für Rundfunk und Telemedien geschaffen. Schließlich streben die Länder damit erste Schritte für die Vereinfachung der Aufsichtsstrukturen an.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos: "Wichtig ist mir, dass die Verbraucher einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei unerwünschter E-Mail-Werbung erhalten. Der neue Bußgeldtatbestand im Telemediengesetz erleichtert zudem die internationale Zusammenarbeit, die gerade bei der Bekämpfung von Spam wichtig ist."
Bislang waren die Vorschriften für Tele- und Mediendiensten auf verschiedene Regelungswerke verteilt. Teledienste waren bundesrechtlich im Teledienstegesetz (TDG) geregelt. Dabei handelt es sich vor allem um Waren- und Dienstleistungsangebote, die im Netz abgerufen werden können. Die Mediendienste waren dagegen im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) geregelt. Mediendienste sind alle meinungsrelevanten Abrufdienste, wie beispielsweise die redaktionell gestalteten Online-Angebote von Nachrichtenmagazinen und Zeitungen sowie die Verteildienste.
Ministerpräsident Beck: "Die Reform des Medienrechts dient dem Ziel eines anwenderfreundlichen Rechts bei Bund und Ländern. So werden wie bereits im Bereich des Jugendschutzes Teledienste und Mediendienste unter dem einheitlichen Begriff "Telemedien" zusammengefasst. Die neuen Regelungen gelten für alle Dienste, die weder Telekommunikation noch Rundfunk sind. Die bisherige, schwierige Grenzziehung zwischen Telediensten und Mediendiensten entfällt."
Durch die Reform wird zudem die Anwendung der Datenschutzvorschriften für Anbieter von Internetzugängen und E-Maildiensten nennenswert vereinfacht. Der Schutz der Nutzer ist hier bereits durch die Anforderungen des Telekommunikationsdatenschutzes gewährleistet. Die Datenschutzvorschriften des Telemediengesetzes kommen daher - bis auf wenige Ausnahmen - bei diesen Anbietern künftig nicht mehr zur Anwendung. Angesichts der dynamischen Entwicklung bei den Neuen Medien ist der Rechtsrahmen auch in Zukunft fortzuentwickeln.
Bundesminister Glos und Ministerpräsident Beck: "Jetzt steht die Diskussion auf europäischer Ebene im Vordergrund. Wir werden uns dafür einsetzen, dass die Interessen aller Wirtschaftsbeteiligten - Verbraucher, Unternehmen und Rechteinhaber - angemessen zum Tragen kommen."