Direktlink:
Inhalt; Accesskey: 2 | Hauptnavigation; Accesskey: 3 | Servicenavigation; Accesskey: 4

Handwerk

Schreiner
© istockphoto

Fortbildung zum Handwerksmeister

Die wichtigste Fortbildung im Handwerk ist die Meisterprüfung. Wer sich in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung selbständig machen will, muss in der Regel die Meisterprüfung ablegen. In Handwerken der Anlage B kann eine freiwillige Meisterprüfung abgelegt werden. Für die Meisterprüfung im Handwerk gelten folgende Regelungen:

  • Die Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Meisterprüfungsverfahrens-verordnung - MPVerfVO): Sie regelt die formalen Anforderungen für die Zulasssung zur Meisterprüfung sowie das allgemeine Prüfungsverfahren, das Gegenstand aller Meisterprüfungen ist. Die Regelungen gelten bundesweit - unabhängig davon, wo die Prüfung abgelegt wird.
  • Die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (Allgemeine Meisterprüfungsverordnung - AMVO): Sie regelt die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Anforderungen im Teil III sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Anforderungen im Teil IV. Der Regelungsinhalt der Verordnung gilt für alle Meisterprüfungen, egal in welchem Handwerk oder in welchem handwerksähnlichen Gewerbe die Prüfung abgelegt wird.
  • Die Meisterprüfungsverordnungen für die einzelnen Handwerke: Sie enthalten jeweils die handwerksspezifischen Prüfungsanforderungen für die Fachpraxis und die Fachtheorie; sie werden regelmäßig den aktuellen Erfordernissen angepasst. In den Meisterprüfungen ist nicht mehr allein fachliches Können, sondern auch praxisorientierte Problemlösungskompetenz gefragt.
  • Für die freiwillige Meisterprüfung in Handwerken der Anlage B werden ebenfalls Verordnungen über die handwerks- und gewerbespezifischen Prüfungsanforderungen für die Fachpraxis und die Fachtheorie erlassen.

Mit der Änderung der Handwerksordnung (HwO) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) wurden u. a. die Vorschriften über die Meisterprüfung in wesentlichen Teilen geändert. Neben der bisher obligatorischen Meisterprüfung für die zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A zur HwO wurde für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B zur HwO) die Möglichkeit geschaffen, eine freiwillige Meisterprüfung abzulegen. Damit ist jedoch kein Niveauunterschied zwischen den beiden Meisterabschlüssen verbunden.

Aufstiegsförderung nach dem "Meister-BAföG"

Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten vorbereiten, sichert das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), bekannt als "Meister-BAföG", durch finanzielle Unterstützung ab.

Mit dem zum 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz werden auch diejenigen, die bereits eine selbstfinanzierte Fortbildung absolviert haben, für eine weitere Maßnahme unterstützt. Wer seine Fortbildung besteht, erhält rund 48 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Zuschuss vom Staat. Machen sich die erfolgreichen Absolventen selbstständig und beschäftigen dauerhaft mindestens zwei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, so erhalten sie einen weiteren Erlass von 66 Prozent auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen. Auch die finanzielle Unterstützung für Fortbildungswillige mit Kindern wurde verbessert.

Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten, des EWR oder der Schweiz wird durch § 9 HwO in Verbindung mit der EU/EWR-Handwerk-Verordnung, mit der die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie umgesetzt wurde, geregelt. Die Rechtsverordnung legt die Voraussetzungen fest, nach denen in Deutschland Berufsqualifikationen im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke anerkannt werden, die im EU-Ausland, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz erworben wurden.

Zuständig für die Anerkennung ist die Handwerkskammer am (künftigen) Sitz des Betriebes des Antragstellers. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten für die Anerkennung:

  • die Anerkennung von Berufserfahrung
  • die Anerkennung von Ausbildungs- oder Befähigungsnachweisen.

Für alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie steht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Kontaktstelle zur Verfügung (diplomanerkennung@bmwi.bund.de).

Darüber hinaus informiert auch die Dokumentation Nr. 569 Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie. Die Dokumentation steht als pdf-Datei zur Verfügung und kann auch bestellt werden.



Video

Get the Flash Player to see this player.

Bundesminister Dr. Philipp Rösler gibt mit ZDH-Präsident Otto Kentzler den Startschuss zum ersten "Tag des Handwerks".

Zu weiteren Videoformaten

Themen und Analysen

Bild aus dem Cover der Schlaglichter der Wirtschaftspolitik

Kooperationen und Netzwerke im Handwerk

aus: Monatsbericht August 2010

Kontakt im BMWi zum Thema Handwerk

Referat II B 1

E-Mail: buero-IIb1@bmwi.bund.de

Referat II B 2

Programme der spezifischen Handwerksförderung

E-Mail: buero-IIb2@bmwi.bund.de

Referat II B 5

Meisterprüfungen im Handwerk

E-Mail: buero-IIb5@bmwi.bund.de

Branchenfokus Handwerk

Downloads

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können

Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (Anlage A) PDF: 6,7 KB

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können

Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (Anlage B) PDF: 82,3 KB



BMWi im Überblick