Satzung des Tourismusbeirats
(beschlossen am 30.06.1977)
§ 1: Aufgaben
Der Beirat für Fragen des Tourismus beim Bundesminister für Wirtschaft hat die Aufgabe, den Bundesminister für Wirtschaft in Fragen der Tourismuspolitik zu beraten und durch gutachtliche Stellungnahmen zu unterstützen.
§ 2: Mitglieder
1. Der Beirat besteht aus höchstens 30 Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Beirates sollen über besondere Erfahrungen im Bereich der Fremdenverkehrswirtschaft verfügen. Die verschiedenen Fachrichtungen der Fremdenverkehrswirtschaft sollen bei der Zusammensetzung des Beirates angemessen berücksichtigt werden.
3. Die Mitgliedschaft in dem Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. Sie vertreten ausschließlich ihre persönliche Überzeugung.
§ 3: Berufung
Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Wirtschaft für die Dauer von drei Jahren berufen (In der Sitzung des Beirates am 19.12.1986 ist beschlossen worden, die Berufsperiode an der jeweiligen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages zu orientieren). Dabei können Vorschläge aus Kreisen der Wirtschaft berücksichtigt werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder können jederzeit schriftlich dem Bundesminister für Wirtschaft gegenüber ihr Ausscheiden aus dem Beirat erklären.
§ 4: Vorsitz, Geschäftsordnung
1. Vorsitzender des Beirates ist der Bundesminister für Wirtschaft. Er kann sich durch einen Beauftragten in der Sitzung vertreten lassen.
2. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft.
§ 5: Arbeitsgruppen
Zur Erarbeitung von Stellungnahmen zu Einzelfragen kann der Beirat Arbeitsgruppen bilden. Den Arbeitsgruppen können Sachverständige angehören, die nicht Mitglieder des Beirats sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 6: Geschäftsführung, Sitzungen
1. Die Geschäftsführung des Beirates liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft. Es lädt zu den Sitzungen des Beirates ein und setzt die Tagesordnung fest. In die Tagesordnung sind auch Beratungsgegenstände aufzunehmen, die von mindestens drei Mitgliedern beantragt worden sind. Der Antrag muss spätestens eine Woche vor dem Sitzungstage beim Bundesminister für Wirtschaft eingegangen sein.
2. Der Beirat soll in der Regel zweimal jährlich einberufen werden. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
3. Über die Sitzungen des Beirates werden Ergebnisniederschriften gefertigt, die von den Mitgliedern in der nächsten Sitzung zu genehmigen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern rechtzeitig vor der nächsten Sitzung zuzuleiten.
§ 7: Beschlussfassung
Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8: Verwertungsrecht
Der Bundesminister für Wirtschaft ist berechtigt, gutachtliche Äußerungen und sonstige Stellungnahmen des Beirates zu verwerten. Ihre Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Beirates.
§ 9: Verschwiegenheitspflicht
Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratungen und über die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verpflichten.
§ 10: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1977
DER BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFT