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Europäische Kohäsions- und Strukturpolitik

Brücke bei Edinburgh
© European Community

Durchführung der Strukturfonds: Jahresberichte und Veröffentlichung der Begünstigten

Die für die Durchführung der Strukturfonds zuständigen Behörden (siehe Abschnitte "Welche Rolle spielen Bund und Länder bei den EU-Strukturfonds?" und "Links zu den operationellen Programmen von Bund und Ländern") müssen der Europäischen Kommission jedes Jahr zum 30.06. einen "Jährlichen Durchführungsbericht" für das vergangene Kalenderjahr vorlegen (für die Förderperiode 2007-2013 erstmals in 2008). Dies ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1083/06. Die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte ist die Voraussetzung dafür, dass die EU-Kommission weiterhin von den Begünstigen getätigte und von den nationalen Behörden vorfinanzierte Ausgaben erstattet.

Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte ist:

  • Stand der Durchführung des operationellen Programms gemessen an den überprüfbaren spezifischen Zielen (soweit möglich zu quantifizieren)
  • Vorläufige Aufschlüsselung der bewilligten Fördermittel nach bestimmten inhaltlichen Kategorien
  • Stand der finanziellen Abwicklung (von den Begünstigten getätigte Ausgaben und deren Rückerstattung durch die nationalen Stellen und - anschließend - durch die Europäische Kommission)
  • Vorkehrungen zur Sicherheit der Qualität und Wirksamkeit der Durchführung, ggf. Abhilfemaßnahmen bei Problemen mit der Einhaltung des sonstigen Gemeinschaftsrechts
  • Ggf. anderweitige Verwendung Fördermitteln, die auf Grund von Fehlern für eine Maßnahme gestrichen wurden
  • Einhaltung der "Dauerhaftigkeit" (Fördermittel müssen während einer bestimmten Bindungsfrist beim Vorhaben verbleiben - Schutz gegen "Verlagerungsinvestitionen")
  • Publizitätsmaßnahmen, mit denen über die Operationellen Programme informiert wird
  • Ggf. Stand der Durchführung von Großprojekten

Die jährlichen Durchführungsberichten werden i. d. R. auf den Internetseiten der für die Programmdurchführung zuständigen Behörden eingestellt.

In der Förderperiode 2007-2013 muss darüber hinaus veröffentlicht werden, welchen Förderbetrag jeder einzelne Begünstigte für jedes einzelne Vorhaben aus den EU-Strukturfonds erhält (einschließlich der nationalen öffentlichen Kofinanzierung), so genanntes "Verzeichnis der Begünstigten". Die Verpflichtung zur Veröffentlichung (Transparenz) ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 d der VO (EG) Nr. 1828/06.

Die Verzeichnisse der Begünstigten werden jedes Jahr - zeitgleich mit den jährlichen Durchführungsberichten - um die Daten aus dem vergangenen Kalenderjahr aktualisiert und ebenfalls auf den Internetseiten der für die Programmdurchführung zuständigen Behörden eingestellt (erstmals 2008).



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