Energiewirtschaftsrecht
Nach intensiven parlamentarischen Beratungen ist am 13. Juli 2005 das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in Kraft getreten (BGBl. Teil I, S.1953 vom 12.07.2005). Als Kernelement enthält das Gesetz Vorgaben zur Regulierung und Entflechtung der Energieversorgungsnetze. Damit werden zugleich Richtlinien der Europäischen Union für diesen Bereich umgesetzt.
Die Märkte für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas sind durch die Energierechtsnovelle 1998 (Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998) für Wettbewerb geöffnet worden. Die Energieversorgungsunternehmen hatten in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten zuvor ein kartellrechtlich freigestelltes Monopol inne. Ergänzende Regelungen für die Marktöffnung vor allem im Gasbereich enthielt die Energierechtsnovelle 2003 (Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 20. Mai 2003). Da ein dauerhaft gesicherter Wettbewerb auf den leitungsgebundenen Strom- und Gasmärkten den ungehinderten Zugang Dritter zu den Versorgungsnetzen voraussetzt, stand die Schaffung von Ansprüchen auf Netzzugang im Zentrum dieser Novellierungen. Flankiert wurden die Regelungen des Energiewirtschaftsrechts durch das allgemeine kartellrechtliche Missbrauchsverbot, das die Kartellbehörden befugt, gegen unbillige Behinderungen beim Netzzugang vorzugehen. Bei der näheren Ausgestaltung der Netzzugangsansprüche setzte der Gesetzgeber 1998 zunächst auf das Prinzip des verhandelten Netzzugangs auf Grundlage von Verbändevereinbarungen.
Mit Inkrafttreten der Energierechtsnovelle 2005 am 13. Juli 2005 (Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005) erfolgt auf der Grundlage der Binnenmarktrichtlinien für Strom und Gas 2003 der Übergang vom verhandelten zum regulierten Netzzugang. Die Geschäftsbedingungen und Entgelte des Netzzugangs werden nicht mehr in erster Linie durch die Marktbeteiligten konkretisiert, sondern ergeben sich aus detaillierteren Vorgaben in Gesetz und Rechtsverordnungen, die durch Entscheidungen der Regulierungsbehörden gegebenenfalls ergänzt und durchgesetzt werden. Für die Durchführung der Regulierung auf Bundesebene ist die bisherige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig, die anlässlich der ihr zugewiesenen neuen Aufgaben in Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) umbenannt worden ist. Daneben gibt es Landesregulierungsbehörden der Bundesländer, denen durch das neue Energiewirtschaftsgesetz bestimmte Zuständigkeiten bei der Kontrolle kleinerer und mittlerer Netzbetreiber zugewiesen worden sind.
Entscheidende Bedeutung für einen unverfälschten Wettbewerb bei Stromerzeugung und Stromvertrieb kommt den neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Entflechtung des Netzbetriebs zu. Sie wirken darauf hin, dass in vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen Netzbetreiber ihre aus dem Netz erwachsende Monopolstellung nicht zur Behinderung unternehmensfremder Netznutzer missbrauchen. Gleichzeitig bilden sie die Grundlage für eine effiziente Regulierung.
Dies wird zum einen durch die Bestimmungen zur gesellschaftsrechtlichen und operationellen Entflechtung umgesetzt: Danach sind Netzbetreiber in rechtlich selbständigen Einheiten zu führen, für die bestimmte operationelle Vorgaben gelten. Dazu zählt das Verbot für Personen, die den Netzbetreiber leiten oder bestimmte Letztentscheidungsbefugnisse haben, einem anderen Unternehmen des Strom- und Gassektors anzugehören. Sogenannte Gleichbehandlungsprogramme sollen geeignete Weisungen an das Netzbetriebspersonal für eine diskriminierungsfreie Abwicklung des Netzbetriebs enthalten.
Ausnahme- bzw. Sonderregelungen für kleine und Verteilernetz-Unternehmen sollen eine Begrenzung auf Maßnahmen mit einem im Verhältnis zum wettbewerbssichernden Erfolg angemessenen Aufwand sicherstellen.
Zum anderen sind Bestimmungen zur Trennung von Geschäftsdaten sowie klare Vorgaben für eine zumindest intern getrennte Buchführung enthalten, deren Jahresabschlüsse der Regulierungsbehörde zu übermitteln sind.