Energieeinsparung
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Energieeinsparverordnung
Ein wesentliches Element der Energiespar- bzw. Energieeffizienzpolitik sowie der Klimaschutzpolitik der Bundesregierung ist die Energieeinsparverordnung. Mit ihr hat die Bundesregierung in rund 30 Jahren kontinuierlich einen am Stand der Technik und der Wirtschaftlichkeit orientierten zuverlässigen rechtlichen Rahmen für die zahlreichen im Gebäudebereich beteiligten Branchen und Energieverbraucher entwickelt.
Die Bundesregierung hat am 18. März 2009 die von den Bundesministern für Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgelegte Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung beschlossen und dabei die vom Bundesrat geforderten Änderungen übernommen. Die Änderungsverordnung ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten.
Mit der Energieeinsparverordnung 2009 setzt die Bundesregierung für den Gebäudebereich die bei der Kabinettklausur in Meseberg beschlossenen Eckpunkte für ein Integriertes Energie- und Klimaprogramm in die Tat um.
Kernelemente der Neuregelungen:
- Die Anhebung der energetischen Anforderungen an Neubauten und wesentliche Änderungen im Gebäudebestand um durchschnittlich 30 Prozent.
- Die Dämmung ungedämmter begehbarer Geschossdecken bis Ende 2011.
- Die schrittweise Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen in bestimmten Gebäuden ab dem Jahr 2020 (abhängig insbesondere von der Größe des Gebäudes bzw. der Zahl der Wohneinheiten und der Dämmqualität des Gebäudes), wobei diese Pflicht aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur eingeschränkt gilt. Sie entsteht beispielsweise nicht, wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen oder die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.
- Die Stärkung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung mit Hilfe von privaten Unternehmererklärungen, mit denen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Modernisierung von Gebäuden bestätigt wird, Sichtkontrollen der Bezirksschornsteinfegermeister zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bei heizungstechnischen Anlagen und bundeseinheitlichen Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Energieeinsparbestimmungen.
- Anreize für den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien. Der aus erneuerbaren Energien gewonnene Strom kann vom rechnerischen Energiebedarf von Gebäuden abgezogen werden. Gleichzeitig werden Primärenergiefaktoren für flüssige und gasförmige Biomasse aufgenommen, die sich - soweit die Biomasse in räumlicher Nähe zum Gebäude erzeugt wird - entsprechend günstig auf die energetischen Berechnungen für das jeweilige Gebäude auswirken.
Die Neuregelungen sind zentrale Elemente der Energiespar- und Klimapolitik der Bundesregierung. Dem Gebäudesektor kommt bei dem Bestreben, Energie einzusparen, eine ganz erhebliche Bedeutung zu. Gebäude haben mit mehr als 40% einen erheblichen Anteil am gesamten Energieverbrauch. Ziel ist es daher, bei der Neuerrichtung Gebäude mit möglichst sparsamer Energiebilanz zu erstellen und im Gebäudebestand die Möglichkeiten zur Energieeinsparung zu mobilisieren. Alle Neuregelungen in der Energieeinsparverordnung 2009 berücksichtigen dabei den Grundsatz der wirtschaftlichen Vertretbarkeit.
Wie auch bereits von der Bundesregierung in Meseberg beschlossen, werden die Vorgaben der Energieeinsparverordnung im Jahr 2012 erneut auf den Prüfstand gestellt mit dem Ziel, unter Beachtung des technisch Machbaren und wirtschaftlich Vertretbaren die energetischen Anforderungen nochmals anzuheben.