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Zollabwicklung

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© stemmer/photocase

Autonome Zollaussetzungen/Zollkontingente (AZZ): Instrument

Das Instrument der autonomen Zollaussetzung ermöglicht die Abweichung von der Anwendung der Drittlandszollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs - entweder mengenmäßig unbegrenzt (Zollaussetzung) oder mit limitiertem Volumen (Zollkontingent) - und zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verarbeitungsindustrien gegenüber Drittlandsimporten von Fertigwaren zu verbessern (evtl. Antidumping-Zölle bleiben jedoch unberührt).

Bei dem Instrument der autonomen Zollaussetzungen/Zollkontingente handelt es sich um eine Kann-Vorschrift ohne gesetzlich festgelegte normative Tatbestände. Jedoch haben sich im Verlauf der Jahre zwischen Mitgliedstaaten und EU-Kommission Leitlinien für die Anwendung dieses Instruments herauskristallisiert. Insbesondere das Fehlen einer EU-Produktion von identischen oder vergleichbaren Waren kann zu einer derartigen Zollmaßnahme führen (siehe auch die "Mitteilung der EU-Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten" unter "Downloads").

Die autonomen Zollaussetzungen/Zollkontingente werden auf Vorschlag der EU-Kommission vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit halbjährlich auf Basis von Art. 31 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) beschlossen. Diese Maßnahmen haben erga omnes-Charakter mit Wirkung gegenüber allen Drittländern. Angesichts ihres vorübergehenden Charakters sollten die Zollaussetzungen und Zollkontingente systematisch, spätestens jedoch fünf Jahre nach Erstanwendung oder Verlängerung, überprüft werden (vgl. hierzu insbesondere Punkt 2.3.2 sowie 4.2.1 der Mitteilung der EU-Kommission unter "Downloads"). Zudem sollte die Beendigung bestimmter Aussetzungen infolge eines Vorschlags der EU-Kommission auf der Grundlage einer aus eigener Initiative oder auf Antrag eines EU-Mitgliedstaates oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfung jederzeit möglich sein, sofern eine Beibehaltung der Maßnahmen nicht länger im Interesse der Union liegt oder eine Beendigung durch technische Entwicklungen, geänderte Umstände oder Marktentwicklungen gerechtfertigt ist. Dies verdeutlicht, dass kein Rechtsanspruch auf eine autonome Zollsatzsenkung besteht.



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Downloads

Mitteilung der EU-Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten

Amtsblatt 2011/C 363/02 PDF: 791 KB



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