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Zollabwicklung

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© stemmer/photocase

Allgemeines Zollpräferenzsystem (APS)

Überblick

Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ist ein handelspolitisches Instrument der EU und gewährt den Entwicklungsländern (EL) Zollfreiheit bzw. Zollermäßigung ("Zollpräferenzen") bei der Einfuhr von zahlreichen industriellen Fertig- und Halbfertigerzeugnissen sowie landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in einem EL. Ziel der Regelung ist, die EL in ihren Anstrengungen um Bekämpfung der Armut und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und einer nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen; das APS soll ihnen helfen, zusätzliche Einnahmen durch internationalen Handel zu erzielen, die dann zugunsten ihrer eigenen Entwicklung reinvestiert werden können.

Die politischen Richtlinien für den Zehnjahreszeitraum 2006-2015 sind in der EG-Mitteilung KOM (2004) 461 vom 07.07.2004 veröffentlicht. Die Verordnung zum Allgemeinen Präferenzsystem der EU (APS-Verordnung) ist jeweils befristet. Ihr Inhalt wird regelmäßig überprüft und ggf. überarbeit. Am 06. August 2008 wurde die ab 01.01.2009 geltende APS-Verordnung Nr. 732/2008 (EU-Amtsblatt Nr. L 211) veröffentlicht. Diese APS-Verordnung wurde auf Grundlage des Vertrags von Lissabon in dem damit anzuwendenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch eine sog. "Rollover" Verordnung (APS-Verordnung Nr.512/2011; EU-Amtsblatt L 145) um bis zu zwei Jahre, also bis höchstens 31.12.2013 verlängert, um Kohärenz und Kontinuität bei der Anwendung des Schemas zu gewährleisten. In dieser APS-Verlängerungs-Verordnung wurden lediglich technische Anpassungen vorgenommen, z.B. bei der Antragsfrist für die Gewährung der Sonderregelung von APS plus. Die folgenden wesentlichen Inhalte blieben unverändert:

Allgemeine Regeln:

  • Für 176 Entwicklungsländer werden Zollpräferenzen für 6300 Tarifpositionen gewährt, d.h. für Waren, die als nicht empfindlich eingestuft sind, werden die Zollsätze vollständig ausgesetzt; für Waren, die als empfindlich eingestuft sind, werden die Zollsätze um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt.
  • In Abweichung von dieser Allgemeinen Regelung beträgt die Präferenzmarge für Textilien und Bekleidung (Zolltarifkapitel 50 bis 63) 20 % des Zollsatzes.
  • Spezifische Zölle werden grundsätzlich um 30 % abgesenkt.
  • Die Bagatellzollsatzgrenze, unterhalb der ein Zoll nicht erhoben wird, bleibt bei 1 % bestehen, bei spezifischen Zöllen beträgt sie 2 ¤.


Sonderregelung für Least Developed Countries (LDC)

Importe aus den 49 ärmsten Entwicklungsländern können grundsätzlich zollfrei eingeführt werden, mit Ausnahme von Waffen und Munition (Everything but arms, EBA). Die Übergangsfristen für die sensiblen Agrarprodukte Reis und Zucker sind am 1.9.2009 bzw. am 1.10.2009 ausgelaufen.

Sonderregelung APSplus

Die mit der Verordnung von 2005 eingeführte Regelung von APSplus wurde grundsätzlich unverändert übernommen und nur in Einzelaspekten weiterentwickelt. Sie sieht vor, dass Staaten,

  • die von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren nicht als Land mit ho­hem Einkommen eingestuft werden und deren fünf größte Abschnitte ihrer unter das APS fallenden Einfuhren in die EU mehr als 75 % des Wertes ihrer gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmacht und
  • deren unter das APS fallende Einfuhren in die EU weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und
  • die die in Anhang III aufgeführten 27 internationalen Konventionen (über Menschenrechts- und Arbeitsrechtstandards, Umweltstandards und gute Regierungsführung) ratifiziert und implementiert haben,

weit reichende Sonderpräferenzen mit einem Zollsatz von Null gewährt werden. Dazu mussten alle interessierten Länder einen Antrag auf Gewährung von APSplus stellen, der dann von der Europäischen Kommission geprüft wurde. Das jüngste Antragszeit­fenster besteht bis 30.04.2013 für Anträge auf APSplus-Sonderpräferenzen ab dem 01.07.2013.

Die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, wird jeweils im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Graduierungsmechanismus (Aufhebung bzw. Wiedereinführung von Zollpräferenzen):

Die Kriterien für das System der Graduierung und Degraduierung blieben unverändert. Die Graduierung, also die Beendigung der Gewährung von Zollpräferenzen in dem jeweiligen Warenabschnitt erfolgt für ein Land, wenn dessen Anteil an den EU-Einfuhren derselben Waren aus allen begünstigten Ländern insgesamt für den jeweiligen Warenabschnitt insgesamt drei Jahre hintereinander über 15% liegt. Der Graduierungsmechanismus hat also keinen Sanktionscharakter, sondern spiegelt die positive Entwicklung wider, dass ein Land mit den infrage stehenden Waren auf dem EU-Markt hinreichend wettbewerbsfähig geworden ist. Graduiert wurde in der Verordnung 732/2008 Vietnam für den Ab­schnitt XII (Schuhe etc).

Degraduiert (Wiedereinführung von Zollpräferenzen) wurden folgende Länder:

Algerien

Abschnitt V (Mineralische Stoffe)

VR China    

Abschnitt X (Halbstoffe aus Holz...)

Indonesien

Abschnitt IX (Holz und Holzwaren...)

Indien

Abschnitt XIV (Echte Perlen oder Zuchtperlen...)

Russische Förderation

Abschnitt VI (Erzeugnisse der chem. Industrie...)
Abschnitt X (Halbstoffe aus Holz...)
Abschnitt XVII (Beförderungsmittel)

Thailand

Abschnitt XVII (Beförderungsmittel) 

SüdafrikaAbschnitt XVII (Beförderungsmittel)


Rücknahme von Zollpräferenzen:

Zwei Länder (Myanmar und Belarus) sind derzeit von der Liste der begünstigten Länder in An­hang I der Verordnung gestrichen und für Sri Lanka sind die APSplus-Präferenzen ausgesetzt, da diese Länder die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen nicht mehr erfüllten. Ein Untersuchungsverfahren läuft derzeit gegen Bolivien.

Handelsvolumen unter APS:

Das Handelsvolumen für das Jahr 2009 betrug für Importe in die EU, die unter die APS-Rege­lung fielen: 59.548 Mrd. ¤. Davon entfielen auf  das Standard-APS 49.777 Mrd. ¤, auf APSplus 3.535 Mrd. ¤ und auf EBA 6.237 Mrd. ¤.

Fundstelle für APS-Dokumente

Zahlreiche APS-bezogene Dokumente und Informationen finden Sie auch auf folgender Website der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel.





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