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Außenwirtschaftsrecht

Der Außenwirtschaftsverkehr, das heißt der Waren- und Dienstleistungs- sowie der Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist grundsätzlich frei. Er unterliegt den Einschränkungen, die sich auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung ergeben.

Grundlagen des Exportkontrollrechts

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Rechtsgrundlagen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern sind das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Für die Erteilung von Genehmigungen im Zusammenhang mit Kriegswaffen ist die Bundesregierung zuständig. Abgesehen von den Bereichen Bundeswehr, Zollgrenzdienst und Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit wurde die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen. Es entscheidet über Anträge auf Ausfuhren von Kriegswaffen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung. Für sonstige Rüstungsgüter ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständige Genehmigungsbehörde.

Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können) ist die EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009 vom 05. Mai 2009). Diese wird durch die nationalen Regelungen des AWG und der AWV ergänzt.

Die Kontrolle bestimmter Dienstleistungen (technische Unterstützung) ist in der AWV geregelt.

Zuständige Behörde ist für Dual-Use-Güter das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zu beachten sind außerdem die EG-Verordnungen zur Umsetzung wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen (Embargos) gegen bestimmte Länder. Näheres erfahren Sie auf den Internetseiten des BAFA.





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